a) Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, ob und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.
b) Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger jedoch dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.
c) Rechtsverfolgungskosten, die einem Neugläubiger durch die Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die insolvente Gesellschaft entstanden sind, stellen einen nach dem Schutzzweck der Norm des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. erstattungsfähigen Insolvenzverschleppungsschaden dar.
1) Ein ausdrücklich vereinbarter Rangrücktritt stellt keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c BGB dar, wenn der Gesellschafter auf Grund eines Werbeprospektes bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wusste, dass es sich bei seinem -eigenkapitalersetzenden- Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit entsprechendem unternehmerischen Risiko handelte.
2) In Fällen einer ausdrücklich abgegebenen Rangrücktrittserklärung sind Forderungen aus eigenkapitalersetzend wirkenden Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren (so auch BGH vom 8.1.2001 BGHZ 146, 264 ff.). Sinn und Zweck einer Überschuldungsbilanz ist die Feststellung, ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht, alle außenstehenden Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Da in dieser Lage die Gesellschafter Leistungen auf ihre in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Beteiligungen/Darlehen ohnehin nicht fordern dürfen, sind ihre Forderungen auch in der Überschuldungsbilanz nicht zu erfassen.
3) Ein eigenes Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 3 BGB) zwischen dem Gesellschafter und einem leitenden Mitarbeiter der Gesellschaft ohne organschaftliche Vertretungsbefugnis kommt auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages in der Regel nicht zustande. Dies gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Mitarbeiter im Rahmen der Vertragsverhandlungen "in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst" hätte (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.
Kein "Automatismus" der Haftung für Insolvenzausfallgeld bei objektiv verspäteter Insolvenzanmeldung. Vielmehr muss im Einzelfall von der Klägerseite konkret dargelegt werden, dass bei rechtzeitiger Anmeldung tatsächlich kein Insolvenzausfallgeld hätte gezahlt werden müssen. Weiter muss der subjektive Sittenwidrigkeitsvorwurf konkret im Einzelnen festgestellt werden. Zu insoweit dem Beklagten obliegendem, nach den Umständen des Einzelfalls zur Ausräumung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs ausreichendem Entlastungsvorbringen (begründete Sanierungshoffnung).
1) Die Antragspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH aus § 64 Abs. 1 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH gilt gemäß §§ 130 a Abs. 1, 177 a HGB entsprechend, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.
2) Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht.
3) Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen, und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung der Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG mit bedingtem Vorsatz.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagen gegen die Entscheidung des Senats ist beim BGH unter dem Az: II ZR 142/08 anhängig.
a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung im Einzelfall.
b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden.
c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.
Der Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung von der Schuldnerin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger.
a) Eine Bank, bei der eine GmbH einen Kontokorrentkredit unterhält, ist Neugläubigerin i.S. des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181), soweit sich das von der GmbH in Anspruch genommene Kreditvolumen im Stadium der Insolvenzverschleppung erhöht. Für den Differenzschaden haftet der schuldhaft pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer bis zur Höhe des negativen Interesses der Bank.
b) Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) ist nicht um die auf diese entfallende Insolvenzquote zu kürzen (Abweichung von BGHZ 126, 181, 201); vielmehr ist dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB i.V.m. § 273 f. BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen (vgl. auch BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG).
c) Für einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) kommt es auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Zeitraum der Gläubigerschädigung und nicht auf lange zurückliegende Gegebenheiten an.
d) Mit der Neufassung des Überschuldungstatbestandes in § 19 Abs. 2 InsO ist für das neue Recht der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats zum sog. "zweistufigen Überschuldungsbegriff" (BGHZ 119, 201, 214) die Grundlage entzogen.
Jedenfalls dann, wenn ein Besteller bereits Klage wegen behaupteter Mängel an der Werkleistung des Unternehmers erhoben hat und ein Sachverständiger diese Mängel - wenn auch teilweise - bestätigt hat, hat der Unternehmer Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 HGB einzustellen. Unterlässt der Geschäftsführer einer GmbH dies, macht er sich gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG schadensersatzpflichtig, wenn den unterbliebenen Rückstellungen keine ausreichende Aktiva gegenüber gestanden haben und auch die Fortführungsprognose negativ ausgefallen wäre.
1. Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH die ihm nach § 64 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht, innerhalb von spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, kann der Gläubiger der GmbH den ihm kausal durch die Verzögerung der Antragstellerin entstandenen Schaden vom Geschäftsführer ersetzt verlangen, da die genannte Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Dieser Schadensersatzanspruch beschränkt sich grundsätzlich auf den sogenannten Quotenschaden, der sich bei einem Vergleich der Befriedensquote bei rechtzeitiger Antragstellung und der verspäteten ergibt.
2. Weitergehend haben allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 09.06.1994 - II ZR 292/91 - (BB 1994, 1657) die so genannten Neu-Gläubiger, die ihre Forderung gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätten gestellt werden müssen, gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den Quotenschaden "begrenzten" - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind. Zu ersetzen ist in diesem Fall das sogenannte negative Interesse also der Vertrauens- nicht aber der Erfüllungsschaden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
3. Neugläubiger im Sinne von vorstehend 2. sind auch Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen auf das geschuldete Arbeitsentgelt für die Zeit nach dem Zeitpunkt zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte gestellt werden müssen.
4. Zwar ist denkbar, dass der zu ersetzende Vertrauensschaden in gleicher Höhe entsteht, wie der ausgefallene Vergütungsanspruch. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Kenntnis der Insolvenzreife nicht nur das Arbeitsverhältnis mit der insolventen Gemeinschuldnerin nicht weitergeführt hätte, sondern darüber hinaus, dass er für den gleichen Zeitraum für den er mit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt ausgefallen ist, ein anderes Arbeitsverhältnis begründet und in diesem einen Lohnanspruch in mindest gleicher Höhe erworben hätte.
5. Eine Lebenserfahrung dahingehend, dass jeder Arbeitnehmer sofort einen anderen Arbeitgeber findet und dort Vergütung in mindest gleicher Höhe erhält, gibt es nicht. Eine Erleichterung der Darlegung aufgrund entsprechender Vermutung ist daher nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02 - DB 2003, 2117).
1. Ein Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Arrestes zur Zeit seines Erlasses nicht vorlagen; dies ist nach der objektiven Rechtslage und nicht auf der Grundlage des Vorbringens im Arrestverfahren zu beurteilen. Wird der Schadenersatzanspruch darauf gestützt, dass Vertragsverhandlungen über den Verkauf eines noch vorhandenen und im Insolvenzantragsverfahren verschwiegenen Vermögenswertes - Auflassungsanspruch an Grundstücksteilfläche - wegen der Eintragung der Pfändung des Anspruchs im Grundbuch scheiterte, so belegt dies im Nachhinein den Arrestgrund.
2. Zur Darlegungslast bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG, wenn über einen längeren Zeitraum keine Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mehr gezahlt, seit mehreren Jahren keine Jahresabschlüsse mehr erstellt und im Insolvenzantragverfahen weder Aktiva noch - außer den bekannten Sozialversicherungsbeitragsschulden und Steuerverbindlichkeiten - Passiva angegeben und ermittelt wurden.
a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).
b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.
c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.
d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).
a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubiger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen.
b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet.
1. Zahlt der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise der Gesellschaft den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung an die Einzugsstelle, so ist diese Zahlung nicht gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar, weil mit ihr keine Benachteiligung der anderen Insolvenzgläubiger i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO verbunden ist (Abweichung von BGH, IX. Zivilsenat, Urt. v. 25.10.2001, NJW 2002, 512).
2. Zahlt der Geschäftsführer den Arbeitnehmeranteil nicht, kann er sich gegen eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB nicht mit dem Einwand verteidigen, eine Zahlung wäre ohnehin nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter angefochten worden (sog. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens).
Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit einer Zahlung nach §§ 129 ff. InsO (dazu LS 1) verwehrt der Schutzzweck des § 226a StGB dem Geschäftsführer in diesem Falle die Berufung auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Abweichung von BGH, VI. Zivilsenat, Urt. v. 14.11.2000, NJW 2001, 967).
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine an der Beurkundung beteiligte Kapitalgesellschaft ausnahmsweise keiner Belehrung über die Tragweite ihrer Willenserklärung bedarf, ist auf das konkrete Vertragswerk abzustellen und von den tatsächlich handelnden Personen auszugehen.
2. Auch ein Erfüllungsanspruch kann eine anderweitige Ersatzmöglichkeit dann darstellen, wenn durch eine Amtspflichtverletzung eines Notars bereits ein Schaden entstanden ist.
1. Die Verjährung von Direktansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers gegen Geschäftsführer einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH aus § 823 Abs. 2 BGB richtet sich jedenfalls dann nach § 852 BGB, nicht nach § 43 Abs. 4 GmbHG, wenn die Geschäftsführer nach dem Klagvortrag sowohl gegen § 64 Abs. 1 GmbHG als auch gegen § 263 StGB verstoßen haben.
2. Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen schon vor Abschluß des Strafverfahrens, das Anlaß für das zeitweilige Ruhen des Schadensersatzprozesses war?
1. Als juristische Person ist eine GmbH selbst Träger von Rechten und Pflichten. Auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer stehen nur ihr zu, sei es wegen Verletzung des Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB), sei es wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder wegen Vermögensschädigung durch Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB).
2. Es ist nicht möglich, in diesen Fällen auch einen eigenen Anspruch des einzelnen Gesellschafters deshalb anzuerkennen, weil durch die unerlaubte Handlung mittelbar auch sein Auseinandersetzungsanspruch nach Auflösung der Gesellschaft verkürzt worden ist.
3. In einem solchen Fall hängt die Klagebefugnis des indirekt geschädigten Mitgesellschafters davon ab, ob die Voraussetzungen der "actio pro socio" vorliegen.
4. In jedem Fall aber könnte der Kläger nur Leistung an die Gesellschaft, nicht aber Zahlung an sich selbst verlangen.
5. Diese Grundsätze gelten auch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der geschädigten GmbH und auch noch nach deren Liquidation und Löschung.
6. Wurde ein Mitgesellschafter einer GmbH zu Unrecht aus der Gesellschaft ausgeschlossen und zu späteren Gesellschafterversammlungen nicht mehr eingeladen, so sind die ohne ihn gefassten Beschlüsse nicht ohne weiteres nichtig, sondern nur im Wege der Anfechtung zu beseitigen.
Die Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, können von diesem aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Beitragsschuld der GmbH verlangen. Sie sind auch vertraglichen Neugläubigern im Sinne des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) nicht gleichzustellen.
BGH, Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98 -
OLG Köln
LG Aachen
Die Unterkapitalisierung einer GmbH rechtfertigt für sich allein den Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nicht (Anschluß an BAG Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen und BGH Urteil vom 4. Mai 1977 - BGHZ 68, 312).
Aktenzeichen: 5 AZR 677/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 5 AZR 677/97 -
I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 8 Ca 11972/93 A -
Schlußurteil vom 02. April 1996
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 509/96 -
Urteil vom 24. September 1997
Gründet der geschäftsführende Gesellschafter einer in finanzielle Schwierigkeiten geratenen OHG eine GmbH, auf die der Geschäftsbetrieb der OHG einschließlich der Arbeitsverhältnisse übertragen wird, haftet er bei einer späteren Insolvenz der GmbH nach § 826 BGB nicht, wenn die Insolvenz für ihn noch nicht absehbar war.
Aktenzeichen: 8 AZR 189/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 03. September 1998
- 8 AZR 189/97 -
I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 Ca 1309/95 -
Urteil vom 01. März 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 4 Sa 1206/96 -
Urteil vom 12. Dezember 1996
1. Der Sicherungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG setzt voraus, daß der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit vollständig beendet und offensichtlich keine Konkursmasse vorhanden ist, die zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens ausreicht.
2. Die offensichtliche Masselosigkeit ist eine anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung. Es kommt nicht darauf an, über welche Kenntnisse der Betriebsrentner und der PSV verfügen. Entscheidend sind die objektiven Verhältnisse (Klarstellung zum Urteil vom 11. September 1980 - 3 AZR 544/79 - BAGE 34, 146 = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG).
3. Die Masselosigkeit muß nicht schon bei der Betriebseinstellung vorliegen und offensichtlich sein (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BAGE 34, 146 und BAGE 47, 229 = AP Nr. 9 und 22 zu § 7 BetrAVG).
4. Die Einstandspflicht des PSV entsteht in dem Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG vorliegen. Ein später gestellter Konkursantrag führt nicht dazu, daß der Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG rückwirkend entfällt.
5. Ansprüche, die nicht gegen den Arbeitgeber oder sonstige Versorgungsträger, sondern gegen Dritte gerichtet sind, wie etwa Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Konkursanmeldung, berühren die Insolvenzsicherung nicht (§ 7 Abs. 1 und 4 BetrAVG). Es ist Sache des PSV, sich diese Ansprüche abtreten zu lassen und dann durchzusetzen.
Aktenzeichen: 3 AZR 429/96
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 09. Dezember 1997
- 3 AZR 429/96 -
I. Arbeitsgericht
Köln
- 8 Ca 6764/94 -
Urteil vom 27. Juli 1995
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 (7) Sa 958/95 -
Urteil vom 15. Mai 1996