a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhöhungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann anstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden.
b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesellschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu seiner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist.
c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.).
Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister.
Für die Beurteilung der Frage, ob im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung eine neue Satzungsregelung als unwirksam beanstandet werden kann, ist eine Auslegung der Satzung vorzunehmen, die unter Berücksichtigung aller Regelungen vorzunehmen ist. Die Satzung einer GmbH kann dabei auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde ohne Beschränkung ausgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist eine Regelung, nach der ein von einer Zwangseinziehung betroffener Gesellschafter mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet, nicht dahin zu verstehen, dass die Einziehung auch ohne Zahlung der dem Gesellschafter zustehenden Abfindung wirksam sein soll, wenn zugleich in der Satzung geregelt ist, dass die Einziehung nur zulässig ist, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital angegriffen wird.
Die Umstellung des Stammkapitals einer GmbH auf Euro bedarf auch bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals eines Beschlusses der Gesellschafter. Bei Satzungsänderungen, die die in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Angaben betreffen, sind die geänderten Satzungsbestandteile anzugeben und die konkreten Änderungen schlagwortartig hervorzuheben.
a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).
b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unternehmensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängige Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.
c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Für den Fall einer generellen Befreiung des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens ist eine formell ordnungsgemäße Satzungsänderung jedenfalls dann erforderlich, wenn die bisherige Satzungsregelung auf Dauer geändert werden soll.
Zur Amtspflicht eines Notars bei Beurkundung und Vollzug einer Satzungsänderung, durch die der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll.
BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 402/97 -
OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
1. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein Wettbewerbsverbot i.S. des § 112 HGB vereinbart, so läßt die Einwilligung aller Gesellschafter die Wettbewerbshandlung erlaubt sein. Die Einwilligung setzt keinen Beschluß der Gesellschafterversammlung voraus.
2. Die bloße Nichtgeltendmachung eines zivilrechtlich bestehenden Anspruchs einer GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern hat keine Erfüllungswirkung.
3. Verkauft eine GmbH an eine ihr nahestehende GbR Werbeartikel mit einem Aufschlag von nur 5 vH gegenüber dem Einkaufspreis, die die GbR anschließend mit Gewinn weiterverkauft, so besteht Anlaß zu der Prüfung der Frage, ob der der GbR in Rechnung gestellte Kaufpreis angemessen war.