1) Es bleibt offen, ob die Löschung der Firma einer GmbH als Maßnahme des Registerzwangs über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 142 FGG hinaus auch zur Durchsetzung eines auf Löschung der Firma gerichteten Vollstreckungstitels zulässig ist, den ein Dritter wegen Verletzung seines Zeichenrechts durch die Firmenbildung erwirkt hat.
2) Voraussetzung einer Firmenlöschung unter diesem Gesichtspunkt ist jedenfalls, daß der Vollstreckungstitel gegen die Gesellschaft gerichtet ist. Eine Verurteilung des Geschäftsführers der Gesellschaft zur Anmeldung der Löschung der Firma zum Handelsregister reicht nicht aus.
Die durch einen vollmachtslosen Vertreter erfolgte Stimmabgabe über eine Satzungsänderung kann auch bei der Ein-Personen-GmbH durch Genehmigung rückwirkende Wirksamkeit erlangen.
a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).
b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unternehmensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängige Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.
c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
Änderung des Unternehmensgegenstands/Stimmverbot/Informationsrechte der Gesellschafter/Schuldrechtliche Nebenabreden und Beschlussanfechtung/Gesellschaftrechtliche Treuepflicht bei Ausgliederung von Unternehmensteilen
1)
Eine Änderung des Unternehmensgegenstands einer GmbH liegt nicht vor, wenn in der Satzung als Unternehmensgegenstand umschriebene Tätigkeitsbereiche weitgehend ausgegliedert werden, jedoch ein Teilbereich an operativer Tätigkeit verbleibt, dem nicht nur Alibi-Funktion zukommt.
2)
Sieht eine Satzung die Möglichkeit vor, ganze Tätigkeitsbereiche allein mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin auf eine Konzerngesellschaft oder gegen Anteilserwerb an der Übernehmergesellschaft zu übertragen, bedarf es der Einstimmigkeit auch dann nicht, wenn dadurch der Unternehmensgegenstand; für dessen Änderung grds. das Einstimmigkeitsprinzip gilt, tangiert und das Unternehmen insoweit zur Holding-Gesellschaft wird.
3a)
Die Mehrheitsgesellschafterin unterliegt keinem Stimmverbot bei Maßnahmen, bei denen ein Interessenkonflikt, i.S. von § 47 Abs. 4 GmbHG besteht, wenn die Satzung ihr ausdrücklich die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der fraglichen Maßnahmen einräumt. Es ist dann von einer konkludenten Befreiung vom Stimmverbot auszugehen.
b)
Bei Strukturänderungen körperschaftlichen Charakters besteht kein Stimmverbot.
c)
Ein Stimmverbot für die Mehrheitsgesellschafterin besteht auch dann nicht, wenn ihr über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag die Leitung der Gesellschaft übertragen ist.
4)
Bei Strukturänderungen der Gesellschaft (hier: Ausgliederung wesentlicher Tätigkeitsbereiche gegen Übertragung von Anteilen an der Erwerbergesellschaft) steht den Gesellschaftern ein Informationsrecht zu, das dem bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vergleichbar ist: Die maßgebenden Unterlagen über die geplanten Maßnahmen müssen ihnen spätestens mit der Einladung zur beschlussfassenden Gesellschafterversammlung zugeleitet werden.
5)
Überträgt eine GmbH Tätigkeitsbereiche auf eine andere Gesellschaft und werden ihr als Gegenleistung Anteile an dieser eingeräumt, so besteht an diesen Anteilen kein Bezugsrecht der Gesellschafter.
6)
Verstöße gegen unter den Gesellschaftern getroffene schuldrechtliche Nebenabreden, die außerhalb der Satzung getroffen werden, berechtigen nicht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die schuldrechtliche Nebenverpflichtung keine konkreten Verhaltenspflichten bei genau umschriebenen Fragestellungen festlegt, sondern nur generalklauselartige Wohlverhaltenspflichten enthält.
7)
Gehört zu einem im Wege der Sacheinlage übertragenen Teil eines Unternehmens ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück, so wird der Vorkaufsfall nicht ausgelöst. Anders verhält es sich nur, wenn die Konstruktion der Einbringung als Sacheinlage in sittenwidriger Weise zur Aushöhlung des Vorkaufsrechts gewählt wurde.
8a)
Beschließt eine Gesellschaft die Ausgliederung von Unternehmensteilen, um sie mit Tätigkeitsbereichen der Mehrheitsgesellschafterin in einer neuen Gesellschaft zusammenzuführen, an der sie und die Mehrheitsgesellschafterin entsprechend dem Wert der eingebrachten Teile beteiligt werden, so verstößt es gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn die Mehrheitsgesellschafterin der Ausgliederung zu einem nicht angemessenen Gegenwert zustimmt und so die Gesellschaft nicht wertentsprechend an dem neuen Unternehmen beteiligt wird. Es besteht jedoch im Rahmen der Bewertung ein Beurteilungsspielraum.
b)
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bewertung der jeweils einzubringenden Tätigkeitsbereiche durch ein Gemeinschaftsgutachten der Wirtschaftsprüfer der beiden bewerteten Gesellschaften zugrundegelegt wird.
Dies haben die unternehmerischen Planungsvorgaben kritisch zu prüfen, sie jedoch grds. zugrundezulegen und keine eigene Zukunftsplanung zu erstellen.
c)
Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren kann es geboten sein, im Wesentlichen auf die Zukunftsplanung abzustellen und auf eine Vergangenheitsanalyse weitgehend zu verzichten.
Eine (indirekte) Erschwerung von Mitgliedschaftsrechten ist nicht gegeben, wenn die generelle Pflicht der GmbH zur Abnahme von Produkten der Gesellschafter von einer Mitgliedschaft in einer BeratungsGmbH abhängig gemacht wird, die der Schaffung und Erhaltung der Gütevorstellungen in den beteiligten Marktkreisen dient (hier: Schlachttiere), solange die GmbH selbst nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, die Tätigkeit der BeratungsGmbH vorher gegen Kostenanteil von einer in die GmbH eingegliederten Beratungsabteilung geleistet wurde und nunmehr auch keine nennenswert höheren Kosten für den Gesellschafter anfallen.
Für den Fall einer generellen Befreiung des Geschäftsführers einer mehrgliedrigen GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens ist eine formell ordnungsgemäße Satzungsänderung jedenfalls dann erforderlich, wenn die bisherige Satzungsregelung auf Dauer geändert werden soll.
1. Aus einem Beschluss des einzigen Gesellschafters kann eine GmbH gegen diesen keine Rechte herleiten. Ansprüche erwachsen erst, wenn es auf der Grundlage des Beschlusses zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gekommen ist.
2. Das Erfordernis der Genehmigung nach § 93 Abs. 2 Nds. GO zu einem einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäft betrifft nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen kommunaler Gebietskörperschaft und Aufsichtsbehörde, sondern hat unmittelbare Einflüsse auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts.
3. Die Regelungen über das Genehmigungserfordernis des § 93 Abs. 2 Nds. GO unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Zur Haftung einer Gemeinde nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern.
Zur Amtspflicht eines Notars bei Beurkundung und Vollzug einer Satzungsänderung, durch die der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden soll.
BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 402/97 -
OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der Gesellschafterbeschluß über die Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers, dem in der Satzung das Sonderrecht eingeräumt ist, zum Gesellschafter bestellt zu werden, bedarf der notariellen Beurkundung.
OLG Nürnberg, Urteil vom 10.11.1999 Aktenzeichen: 12 U 813/99
1. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ein Wettbewerbsverbot i.S. des § 112 HGB vereinbart, so läßt die Einwilligung aller Gesellschafter die Wettbewerbshandlung erlaubt sein. Die Einwilligung setzt keinen Beschluß der Gesellschafterversammlung voraus.
2. Die bloße Nichtgeltendmachung eines zivilrechtlich bestehenden Anspruchs einer GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern hat keine Erfüllungswirkung.
3. Verkauft eine GmbH an eine ihr nahestehende GbR Werbeartikel mit einem Aufschlag von nur 5 vH gegenüber dem Einkaufspreis, die die GbR anschließend mit Gewinn weiterverkauft, so besteht Anlaß zu der Prüfung der Frage, ob der der GbR in Rechnung gestellte Kaufpreis angemessen war.