Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.
1. Macht ein Gesellschafter, der im Zeitraum, auf welchen sich sein Auskunfts- und Einsichtsbegehren bezieht, einer der Geschäftsführer der Gesellschaft war, Informationsrechte nach § 51a Abs. 1 GmbHG geltend, bedarf deren Ausübung besonderer Begründung.
2. Schließen die Gesellschafter mit einem ausscheidenden Gesellschaftergeschäftsführer eine Vereinbarung, wonach dieser u.a. auf Auskunfts- und Einsichtsrechte verzichtet, so kommt ein solcher Verzicht dann nicht zum Tragen, wenn der Ausscheidende keine vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat, sich einen Überblick über die Berechnungsgrundlagen des ihm noch zustehenden Gewinnanteils zu verschaffen.
a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).
b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.
c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
1. Auf eine allein vom Nebenintervenienten des Beklagten eingelegte Berufung kann eine Anschlussberufung zulässig gegen den - seinerseits nicht als Rechtsmittelführer auftretenden - erstinstanzlichen Beklagten gerichtet werden.
2. Die Wirkungen einer gesellschaftsrechtlichen Vollversammlung treten auch dann ein, wenn ein nicht erschienener Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung von einem Dritten in satzungsgemäßer Weise vollmachtlos vertreten wird und nachfolgend das Verhalten des für ihn in der Gesellschafterversammlung Auftretenden genehmigt.
3. Ein von der Gesellschafterversammlung in satzungswidriger Weise über die Höhe einer Abfindung gefasster Beschluss ist zumindest dann allenfalls anfechtbar, wenn ihm alle Gesellschafter, einschließlich des Ausscheidenden, zugestimmt haben.
4. Ein Einziehungsbeschluss erlangt trotz einer Unterkapitalisierung der GmbH Wirksamkeit, wenn der Abfindungsbetrag von einem Dritten aufgebracht wird und diesem kein das unfreie Vermögen der Gesellschaft weiter schmälernder Rückforderungsanspruch erwächst.