a. Wird einem Gesellschafter die Teilnahme an einer in der allgemeinen Urlaubszeit anberaumten Gesellschafterversammlung, in der ihn persönlich betreffende Beschlüsse gefasst werden sollen, unmöglich gemacht oder erschwert und sein urlaubsbedingter Wunsch um Terminsverlegung ohne anerkennenswerten Grund ignoriert, ist den dort gefassten Beschlüssen die Anerkennung zu versagen.
b. Der Umstand, dass der Arbeitnehmeranstellungsvertrag eines bei einer GmbH & Co KG beschäftigen Gesellschafters wegen Verletzung der ihm gegenüber der Geschäftsleitung obliegenden Loyalitätspflicht gekündigt wurde, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der betreffende Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft untragbar ist.
c. In einer aus Gesellschaftern zweier Familienstämme bestehenden GmbH & Co KG setzt ein sachlicher Grund für die Abberufung des von einem Stamm benannten Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG wegen "tiefgreifender Zerwürfnisse" mit den Gesellschaftern seines Stammes nicht voraus, dass die Differenzen ihre Ursachen im Geschäftsverhältnisse der GmbH & Co KG haben. Es genügt ein Vertrauensschwund, der auf schwer wiegenden Verstößen des Geschäftsführers gegen die Satzung einer Stimmbindungs-GbR beruht, in der sich die Mitglieder seines Familienstammes zur gemeinsamen Rechtswahrung zusammengeschlossen haben.
d. Eine Verurteilung zu künftiger Stimmabgabe (§ 259 ZPO) aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung ist nur möglich, wenn im Klageantrag auf konkrete Beschlussfassungen Bezug genommen wird und das Gericht beurteilen kann, ob die beabsichtigten Beschlüsse rechtmäßig sind.