Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht einberufungsberechtigte Person einberufen, so ist der in ihr gefasste Beschluss über eine Geschäftsführerbestellung nichtig. Die Gesellschaft kann beim Vorliegen eines Verfügungsgrundes dem Scheingeschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung jedes Tätigwerden für die Gesellschaft sowie die Anmeldungen zum Handelsregister untersagen lassen.
Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann auch durch deren Gesellschafter allein einberufen werden, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.