Die faktische, gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft führt zu einem nachträglichen dem gleichartigen anfänglichen Nichtigkeitsgrund vergleichbaren Satzungsmangel, der die entsprechende Anwendung des § 144 a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen Mitgliedstaat der EU (hier: Portugal) kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt "de Lasteyrie du Saillant" und "Sevic") zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert.
GmbHG § 4a; EGV Art. 43, 48 (früher 52, 58); Vorentwurf einer Richtlinie Nr. 14 zur Verlegung des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU vom 22. April 1997 (ZIP 1997, 1721 ff.).
Die Verlegung des Sitzes einer GmbH in die Niederlande ist weder nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nach gegenwärtigem oder künftigem EU-Recht (Vorentwurf einer Richtlinie Nr. 14 zur Verlegung des Gesellschaftssitzes innerhalb der EU vom 22. April 1997) im deutschen Handelsregister einzutragen.