Zur Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Vorgesellschaft und dem Abschluss eines auf die Gründung einer Vorgesellschaft gerichteten Vorvertrages. Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses, wenn der Vermieter zur Durchführung von Bauarbeiten verpflichtet sein soll, deren Umfang aus einer nicht beigefügten Baugenehmigung folgt.
1. Die Gründer einer AG können durch eine entsprechende Ermächtigung vorsehen, dass die AG bereits vor Eintragung aus ihrem Gründungskapital eine GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft gründet. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GmbH im Anschluss an diejenige der AG durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO dar. Der Notar genügt i.d.R. seiner Hinweis- und Belehrungspflicht gemäß § 17 BeurkG, wenn er die Gründer darauf hinweist, dass die Frage der wertgleichen Deckung durch Gründungsprüfer und das Handelsregister geprüft werden muss.
2. Bei der Gründung einer GmbH durch eine Vor-AG als alleinige Gesellschafterin fällt für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nur eine Gebühr nach § 36 Absatz 1 KostO an.
1. An den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs (vgl. BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - BAGE 32, 326 = AP BGB § 613 a Nr. 18) wird auch unter der Geltung der Insolvenzordnung festgehalten.
2. Danach ist die Haftung eines Betriebserwerbers gem. § 613 a BGB nicht beschränkt, wenn er den Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen hat.