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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGmbHG§ 19 Abs. 5 GmbHG 

Entscheidungen zu "§ 19 Abs. 5 GmbHG"

Übersicht

BGH – Urteil, II ZR 273/07 vom 20.07.2009

a) Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zulasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.

b) Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam erbrachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie - ohne diese Einlagezahlung - aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.

c) Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung, nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n.F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.

BGH – Urteil, IX ZR 43/08 vom 19.05.2009

Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch zu erbringenden Bareinlage zuzüglich eines Wertverlusts an dem von ihm verdeckt eingebrachten Sachwert.

Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlasst, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht.

BGH – Urteil, II ZR 272/05 vom 12.02.2007

a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.

b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.

BGH – Urteil, II ZR 76/04 vom 16.01.2006

Die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen - ohne dass ein "Sonderrecht" für diese Art der Finanzierung anerkannt werden könnte - bei der Gründung und der Kapitalerhöhung den Kapitalaufbringungsvorschriften des GmbHG und den dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 5482/03 vom 28.04.2004

1. Eine wirksame Leistung auf die Stammeinlage einer GmbH liegt nicht vor, wenn die GmbH kurz zuvor den entsprechenden Betrag an den Gesellschafter darlehensweise übertragen hat.

2. Die Rückzahlung des Darlehens an die GmbH stellt auch dann keine Leistung auf die Stammeinlage dar, wenn die Stammeinlage in dieser Höhe in der Bilanz ausgewiesen ist.

3. Die Einzahlung auf die Stammeinlage mit dem von der GmbH ausgereichten Darlehen ist als sonstige Leistung gemäß § 812 Satz 1 Satz 2 2. Alternative BGB anzusehen. Die Aufrechnung der GmbH mit ihrem Anspruch gegen den Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage mit dessen Bereicherungsanspruch ist wegen Fehlens einer ausdrücklichen oder konkludenten Aufrechnungserklärung zu verneinen. In der Ausweisung des Stammkapitals ist kein schlüssiges Handeln im Hinblick auf eine konkludent erklärte Aufrechnung zu sehen.

4. Die Umwandlung des Bereicherungsanspruchs des Gesellschafters in eine Sacheinlage erfordert den Nachweis der Vollwertigkeit der einzubringenden Forderung durch eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss und die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister (vgl. BGHZ 132, S. 141, 154).

BGH – Urteil, II ZR 7/02 vom 22.03.2004

Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Barauszahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft handelt.

OLG-STUTTGART – Urteil, 14 U 23/03 vom 11.02.2004

1. Fehlt dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang, so sind der Jahresabschluss und der darauf beruhende Gewinnverwendungsbeschluss nichtig. Eine danach rechtsgrundlos vorgenommene Ausschüttung an die Gesellschafter ist zurückzuzahlen.

2. Die Verpflichtung eines Gesellschafters, die restliche Stammeinlage zu bezahlen, wird nicht dadurch erfüllt, dass er Mittel der Gesellschaft zur Zahlung verwendet, die ihm rechtsgrundlos als Gewinnausschüttung ausgezahlt worden sind.

3. Der Rückzahlungsanspruch wird nicht dadurch erfüllt, dass der Gesellschafter eine Zahlung an die Gesellschaft mit der Bestimmung erbringt, damit auf die Verpflichtung zur Einzahlung der Stammeinlage leisten zu wollen.

4. Der Gesellschafter schuldet deshalb nicht nur die Rückzahlung der rechtsgrundlosen Ausschüttung; er bleibt daneben auch zur Zahlung der Stammeinlage verpflichtet, wenn er eine rechtsgrundlos vorgenommene Gewinnausschüttung zur Zahlung auf die Stammeinlagepflicht verwendet. Die Rückzahlung der Ausschüttung hat nicht zugleich Tilgungswirkung für die Stammeinlagepflicht.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 5 U 105/03 vom 03.11.2003

Da es sich bei der Gründung einer GmbH durch Abspaltung stets um eine Sachgründung handelt, die den besonderen Vorschriften des SpTrUG oder des UmwG genügen muss, ist die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag als Voraussetzung für die befreiende Wirkung einer Sacheinlage zur Erreichung des genannten Gesetzeszweckes nur insoweit erforderlich, als erkennbar gemacht werden muss, dass es sich um eine Gründung durch Abspaltung handelt.

BGH – Urteil, II ZR 235/01 vom 07.07.2003

a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).

b) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei der GmbH in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG analog).

c) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende und auf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener Anspruch) einzubringen.

BGH – Urteil, II ZR 101/02 vom 02.12.2002

a) Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt.

b) Eine spätere Tilgung der "Darlehensschuld" durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch die Einlageschuld, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht.

BGH – Urteil, II ZR 1/00 vom 16.09.2002

a) Das in § 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG geregelte Umgehungsverbot erfaßt die (einvernehmliche) Verrechnung einer Einlageschuld mit einer nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß entstandenen Forderung des Gesellschafters auf Gewinnausschüttung sowie eine dem gleichstehende Abwicklung im Wege des Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens nur dann, wenn dieses Vorgehen vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses unter den Beteiligten definitiv vorabgesprochen worden ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141). Eine Vermutung spricht dafür nur dann, wenn die Verrechnung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungsbeschluß vorgenommen worden ist (Klarstellung zu BGHZ 125, 141, 143 f.; 132, 133, 138).

b) Fehlt es an einer (zu vermutenden) Vorabsprache, so ist die Verrechnung der Einlageschuld gegen Neuforderungen des Gesellschafters (auf Gewinnauszahlung) im Einvernehmen mit der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbH wirksam, wenn die Gesellschafterforderung fällig, liquide und vollwertig ist (Bestätigung von BGHZ 132, 141, 147). Das Erfordernis, daß die Mindesteinlage zu freier Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt werden muß (§§ 7 Abs. 2 Satz 1, 56 a, 57 Abs. 2 GmbHG), ist bei Verwendung tatsächlich erzielten Gewinns zur Einlagenzahlung nicht berührt.

OLG-STUTTGART – Urteil, 20 U 13/01 vom 02.05.2002

1.

Der Gläubiger einer GmbH kann deren Einlageforderung gegen einen ihrer Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft mit einem Antrag, der auf Verurteilung zur Zahlung an die Gesellschaft gerichtet ist, geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Einlageforderung deshalb nicht an den Gläubiger abgetreten werden darf, weil ihr keine vollwertige Gegenforderung des Gläubigers entgegensteht.

2.

a)

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen kann der GmbH-Gesellschafter seine Bareinlagepflicht nicht erfüllen und das insoweit bestehende Auf- und Verrechnungsverbot umgehen, indem er Zahlungen in Höhe der Bareinlage an die Gesellschaft erbringt und unmittelbar davor oder danach Zahlungen in entsprechender Höhe von der Gesellschaft entgegennimmt (sog. "Hin- und Herzahlen").

b)

Ob die im Rahmen des "Hin- und Herzahlens" beglichenen Forderungen des Gesellschafters bestehen und ob sie vollwertig sind, ist für den Tatbestand der verdeckten Sacheinlage unerheblich.

c)

Die Anwendung der Grundsätze über die Behandlung verdeckter Sacheinlagen setzt nicht voraus, dass es den Beteiligten auf die Gesetzesumgehung ankommt oder dass sie in Kenntnis dessen handeln, dass die Vorschriften über die Kapitalaufbringung verletzt werden.

3.

a)

Die rechtskräftige Entscheidung eines ausländischen Gerichts, das auf eine vom Schuldner gegen den Gläubiger erhobene negative Feststellungsklage entschieden hat, ein Anspruch bestehe nicht, kann gem. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anerkannt werden, wenn derselbe materielle Anspruch im Inland mit einer früher rechtshängig gewordenen Zahlungsklage durch einen Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen den Schuldner geltend gemacht wird.

b)

Das gilt auch dann, wenn der Dritte die Klage zunächst darauf gestützt hat, der Anspruch sei ihm vom Gläubiger abgetreten worden, und wenn die Abtretung zwar unzulässig ist, aber in eine gewillkürte Prozessstandschaft umgedeutet werden kann.

BGH – Urteil, II ZR 275/99 vom 17.09.2001

a) Die Hin- und Herüberweisung des Einlagebetrages binnen weniger Tage tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Falle nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Leistung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat.

b) Die Anwendbarkeit der §§ 30, 31 GmbHG setzt einen ordnungsgemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraus.

c) Kann der Gläubiger eine Leistung des Schuldners, etwa weil genau ein bestimmter offener Betrag gezahlt wird, einer von mehreren offenen Verbindlichkeiten zuordnen, steht es der Erfüllungswirkung der Zahlung nicht entgegen, daß der Schuldner sie nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen hat.

BGH – Urteil, II ZR 365/98 vom 18.09.2000

GmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5

a) Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, können nur dann als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind.

Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an BGHZ 51, 157).

b) Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen.

c) Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines Unternehmens eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als Unternehmen geführt wird und somit selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.

BGH, Urteil vom 18. September 2000 - II ZR 365/98 -
OLG Köln
LG Aachen

BGH – Urteil, II ZR 303/96 vom 16.03.1998

GmbHG § 19 Abs. 5; BGB § 818 Abs. 3

a) In den Fällen einer verdeckten Sacheinlage führt die Verletzung der Sachgründungsvorschriften dazu, daß jedenfalls der schuldrechtliche Teil des verdeckten Rechtsgeschäfts der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist. Das gilt auch dann, wenn der vereinbarte Wert der Sachleistung den Betrag der übernommenen Bareinlage erheblich übersteigt (gemischte Sacheinlage).

b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des verdeckten Geschäfts erfolgt nach den Grundsätzen der Saldotheorie. Hat der Gesellschafter der GmbH wirtschaftlich an Stelle seiner Bareinlage (schuldrechtliche) Lizenzen gewährt, so bemißt sich der Wertausgleich dafür nach einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr.

c) Den Bereicherungsanspruch der Gesellschaft kann auch ein Mitgesellschafter im Wege der actio pro socio geltend machen.

d) Eine als Teilakt der verdeckten Sacheinlage aus Mitteln der Gesellschaft erfolgte Zahlung des Gesellschafters (sog. Hin- und Herzahlen) tilgt die Bareinlageverpflichtung nicht. Mit seinem hieraus entstandenen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft kann der Gesellschafter nicht gegen die Einlageforderung, jedoch gegen einen Bereicherunganspruch der Gesellschaft aus der Rückabwicklung des verdeckten Geschäfts aufrechnen.

BGH, Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96 -
OLG Rostock
LG Rostock

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-23 U 53/06 vom 26.05.2009

OLG-KOELN – Urteil, 18 U 190/05 vom 11.12.2008

OLG-KOELN – Urteil, 18 U 74/06 vom 05.07.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 7 U 144/06 vom 04.04.2007

BGH – Urteil, II ZR 75/04 vom 16.01.2006

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-16 U 176/05 vom 16.12.2005

OLG-FRANKFURT – Urteil, 10 U 98/02 vom 01.07.2005

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 713/02 vom 09.10.2003


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