Zur Auslegung und Wirksamkeit einer schriftlichen Vollmacht, die den Bevollmächtigten dazu berechtigt, einer Personengruppe, zu der er selbst gehört, den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH zum Preis von EUR "75.000 (in Worten; dreihunderttausend)" unter Bestimmung einer Annahmefrist anzubieten und zu diesem Zweck den Geschäftsanteil des Vollmachtgebers zu teilen sowie die dadurch entstehenden (Teil-) Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des Verkaufsangebots an die Erwerber abzutreten.
Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser Funktion entsprechend behandeln.
Die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertrages beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die Partei, die sich darauf beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein.
a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind - wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse - auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).
b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.
c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.