Die gesetzliche Ausgestaltung und die tatsächliche Handhabung des staatlichen Wettmonopols begegnen auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage am 01.01.2009 keinen durchgreifenden gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131, und vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446)
Solange die Zahl der Lotto-Annahmestellen nicht in einer dem Glücksspielstaatsvertrag genügenden Weise begrenzt wird und nicht sichergestellt ist, dass die Werbung für die monopolisierten öffentlichen Glücksspiele in Rheinland-Pfalz diesem Staatsvertrag entspricht, geht das Interesse privater Wettvermittler, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung dieser Wettvermittlung vor.