Wird ein wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochener Rechtsstreit vom klagenden Gläubiger aufgenommen und gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger fortgeführt, bestimmt sich ausschließlich für den Zeitraum ab der Aufnahme der Streitwert nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die streitgegenständliche Forderung zu erwarten ist; im Übrigen bleibt deren Nennwert maßgeblich.