Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Haben Streitgenossen als Gesamtschuldner für Gerichtskosten einzustehen, so bleibt das Gesamtschuldverhältnis zugunsten des obsiegenden Gegners bestehen, wenn und soweit dessen Zahlungen an die Gerichtskasse in zulässiger Weise auf die Kostenschuld der Streitgenossen verrechnet werden.
Haften mehrere Streitgenossen nach § 59 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner und beruht ihre Haftung auf § 54 Nr. 1 oder 2 GKG (Erstschuldnerhaftung), kommt eine - direkte oder analoge - Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht in Betracht. Diese Vorschrift schützt nur den Zweitschuldner.
- Gesamtgläubigerschaft mehrerer Kläger bzl. der zu erstattenden verauslagten Gerichtskosten
Mehrere Kläger sind im Hinblick auf die Erstattung der von ihnen verauslagten Gerichtskosten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung gegenüber dem unterlegenen beklagten Entscheidungsschuldner als Gesamtgläubiger anzusehen.