Haften mehrere Veranlassungsschuldner als Gesamtschuldner für Gerichtskosten, so ist es - anders als bei der Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen als Erstschuldner (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276) - auch ohne besondere Umstände nicht regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Kostenbeamte von einzelnen Zweitschuldnern gemäß §§ 58 Abs.2 S.1, 49 S.1 GKG den ganz auf sie entfallenden Mithaftbetrag anfordert, obwohl weitere Zweitschuldner vorhanden sind, die zunächst gar nicht oder in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden. Eine solche Art der Inanspruchnahme kann gemäß § 8 Abs.3 S.2 KostVfg durch die Sicherheit der Staatskasse geboten sein, wenn die Kostenforderung und Vollstreckung nach dem bereits eingetretenen Ausfall des Erstschuldners durch die weitere Aufteilung unter sämtliche Kostenschuldner erschwert würde.
Der Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich der Gerichtskostenschuld des Zweitschuldners (Haftschuldners) kann nicht dadurch verhindert oder erheblich verzögert werden, dass nur gegen einen von mehreren Erstschuldnern (Entscheidungsschuldnern) Vollstreckungsversuche unternommen werden.