Die Anwartschaften bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt sind angleichungsdynamisch (im Anschluss an BGH FamRZ 2006, 327).
Wird ein Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt ist die verkündete Entscheidung nur ein Teilurteil. Die Kostenentscheidung ergeht erst mit dem Schlussurteil (im Anschluss an OLG Naumburg v. 24.06.2003 Az. 8 UF 90/03).