Der Kostenstreitwert einer Klage auf Erstellung einer Wohngeldabrechnung in WEG-Sachen bestimmt sich nach dem Interesse der Beteiligten (§ 49 Absatz 1 GKG). § 49a Absatz 2 GKG setzt für dieses Interesse lediglich Unter- und Obergrenzen. Eine Multiplikation des Interesses bis zum fünffachen ist von dieser Vorschrift weder geboten noch auch nur erlaubt (a. A. vor Inkrafttreten des § 49a GKG OLG Köln NJW 2007, 1759).
Eine Erhöhung des Streitwertes für die Ehesache kommt in Betracht, wenn ausländisches Recht anzuwenden war und dies einen besonderen Aufwand erforderte.
Für den Versorgungsausgleich ist ein Streitwert schon dann festzusetzen, wenn bezüglich dieser Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde; hierfür reicht allerdings die Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten noch nicht aus.
Hat in der Ehezeit ein Ehegatte angleichungsdynamische und der andere Ehegatte regeldynamische Anrechte erworben, sind bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die angleichungsdynamischen Anrechte mit dem für den Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Anpassungsfaktor nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zu multiplizieren, um die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der Entscheidung eingetretene Angleichungsdynamik zu berücksichtigen.
Bei Ermittlung des Höchstbetrages nach § 1587 b Abs. 5 BGB ist nur auf die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte abzustellen, wobei Entgeltpunkte Ost ebenso wie Entgeltpunkte West mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung einzustellen sind.
Bei der Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte nach § 1587 b Abs. 6 BGB hat nur dann eine Umrechnung des aktuellen Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor stattzufinden, wenn der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte hat und deshalb eine Umrechnung der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat.
Auf Kindererziehungszeiten beruhende Rentenanwartschaften sind grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Führen die aus den Kindererziehungszeiten herrührenden Anwartschaften dazu, dass der erziehende Elternteil ausgleichspflichtig ist, ist dies allein noch kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 BGB.
1. Auch die Staatskasse kann gegenüber der Verjährungseinrede des Gebührenschuldner den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben. Ein Rechtsmissbrauch ist etwa dann gegeben, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung gehindert hat oder sonst das Vertrauen erweckt hat, er werde dem Anspruch mit der Verjährungseinrede nicht entgegentreten.
2. Ein unredliches Verhalten gegenüber dem Prozessgegner ( hier: hälftige Erstattung des- verjährten- und daher noch gar nicht an die Staatskasse gezahlten Betrages ) reicht nicht ohne weiteres (jedenfalls bei unübersichtlicher Sachlage) zur Begründung des Missbrauchseinwandes im Verhältnis zur Staatskasse aus.
3. Die Verjährung der Antragstellerhaftung aus einem selbständigen Beweisverfahren führt nicht zugleich zur Verjährung der (vergleichsweise) erfolgten Übernahmehaftung im späteren Rechtsstreit.
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist gegen die Ablehnung eines Antrags auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die sofortige Beschwerde zulässig.
2. Einem Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Sachverständigengutachtens muss gefolgt werden. Das gilt auch, wenn das selbständige Beweisverfahren eine Arzthaftungssache betrifft.
3. Nur zur Vorbereitung der mündlichen Erläuterung, nicht an ihrer Stelle kann das Gericht eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einholen.
§ 58 II 2 GKG ist verfassungskonform einschränkend auszulegen wie folgt:
Soweit einem Kostenschuldner, dem ... durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich ... die Kosten auferlegt sind, die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, soll die Haftung des anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann der von einer Partei geleistete Auslagenvorschuss trotz entsprechender Kostengrundentscheidung nicht gegen die Partei festgesetzt werden, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
GKG §§ 5 I 1, 49, 54 Nrn. 1 u. 2, 57
ZPO § 106
KostVfg § 8 III Nr. 3
1. Haften auf Grund eines Vergleichs die Beklagten der Staatskasse nach Bruchteilen, hat aber der Kostenbeamte den vom Kläger eingezahlten Vorschuss nur mit der Forderung gegen einen der Beklagten verrechnet, so ist auch nur dieser dem Kläger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet. Die gegen den hierauf ergangenen Kostenausgleichsbeschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist (auch) als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 I 1 GKG auszulegen.
2. Hat schon bei Gesamtschuldnerhaftung die Gerichtskasse im Regelfall den Kostenvorschuss nach Kopfteilen anzufordern und den -überschuss zu verrechnen, muss dies erst recht bei Bruchteilshaftung gelten.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2001 - 11 W 9/01 - rechtskräftig.
Wird im Beweisverfahren das auf Antrag des Antragstellers gewonnene Beweisergebnis ergänzt, so wird kein neues selbständiges Beweisverfahren eingeleitet.
SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 09. Februar 2001, - 9 W 5/01 -,
Ein verfahrensrechtlich nur als PKH-Antrag verstandenes und behandeltes Vorbringen darf nach Ende des PKH-Verfahrens kostenrechtlich nicht im gegenteiligen Sinne, nämlich als "isoliert" eingereichte und zurückgenommene Klage behandelt werden.
(Abtrennung der Klage gegen einen Gesamtschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Trennt das Gericht die gegen drei Beklagte erhobene Klage gegen eine beklagte Partei wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 145 ZPO ab, so kann es nunmehr im Bezug auf das abgetrennte Verfahren eine Gebühr nach Nr. 1201/1202 des KostV zum GKG erheben, für die der Kläger als Antragsteller der Instanz haftet.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 1.2.2000 - 14 W 72/00) rechtskräftig