Nach der einseitigen Teilerledigungserklärung ermäßigt sich der Streitwert auf die verbliebene Hauptsache zuzüglich des Kosteninteresses aus dem erledigten Teil.
Der Wert eines Vergleichs erhöht sich nicht dadurch, dass in diesen mögliche Regressansprüche zwischen den als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eingezogen werden.
Soweit in einer Ehesache bzw. Lebenspartnerschaftssache für die Bemessung des Streitwerts auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse abzustellen ist, sind die Verhältnisse der letzten drei Monate vor Antragseingang bei Gericht zugrunde zu legen.
Im Laufe des Verfahrens eingetretene Veränderungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sich diese bereits zum Zeitpunkt des Antragseingangs für die nächste Zeit sicher abgezeichnet haben.
§ 9 S. 2 ZPO findet auch bei bestimmter Bezugsdauer eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen nach seinem Zweck keine Anwendung auf eine negative Feststellungsklage, die sich gegen die Berechtigung der künftigen Leistungen richtet.
Soweit für die Bestimmung des Streitwerts in Ehesachen nach § 48 Abs. 3 GKG die Einkommensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen sind, ist auch das Arbeitslosengeld II heranzuziehen.
Wird in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch Kindesunterhalt ab Geburt geltend gemacht, ist der höhere Streitwert für die Gebühren entscheidend.
Der Unterhaltsstreitwert setzt sich aus dem geltend gemachten rückständigen und dem für die auf die Klageeinreichung folgenden zwölf Monaten geltend gemachten Unterhalt zusammen.
Der Streitwert für eine Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld ist regelmäßig nicht auf den vollen, sondern auf 20 % des Nominalwerts des Grundpfandrechts anzusetzen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich - auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels und der Verlustigkeitserklärung (§ 516 Abs. 3 ZPO) - entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache, nicht aber nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.
Der Streitwert für ein vom Pächter angestrengtes selbstständiges Beweisverfahren, das der Feststellung von Mängeln des Pachtobjekts dient, richtet sich nach dem angemessenen Minderungsbetrag (höchstens für ein Jahr) und nicht nach den Mängelbeseitigungskosten.
Eine Erhöhung des Streitwertes für die Ehesache kommt in Betracht, wenn ausländisches Recht anzuwenden war und dies einen besonderen Aufwand erforderte.
Für den Versorgungsausgleich ist ein Streitwert schon dann festzusetzen, wenn bezüglich dieser Folgesache ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde; hierfür reicht allerdings die Nachfrage bei den Parteien nach bestehenden Versorgungsanrechten noch nicht aus.
Im Rahmen der Wertermittlung für die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) sind Zinsen nur dann als Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG einzustufen, wenn sie sich aus dem anhängigen Teil des - mit der Klage negierten - Hauptanspruchs errechnen.
Dagegen stellen Zinsen, die einen bereits unstreitig beglichenen und daher nicht anhängig gewordenen Teil des Hauptanspruchs betreffen, eine Hauptforderung dar und sind daher bei der Berechnung des (Gebühren-) Streitwerts zu berücksichtigen.
Bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage, die sich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum bezieht, drückt sich der Wert regelmäßig in dem Betrag der Bruttovergütung für diesen Zeitraum aus (begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). (Anschluss an Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 -, NZA - RR 1999, 159).
Dies gilt entsprechend für die Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse, wenn bei einem auf den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielenden Klageantrag nur für einen begrenzten Zeitraum Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.
Der Streitwert eines Rechtsstreits über vertraglich festgelegte Unterhaltspflichten entspricht dem 3,5-fachen Jahresbetrag; § 42 Abs. 1 GKG ist nicht analog anzuwenden.
1. Macht der (Leih-)Arbeitnehmer im Wege der subjektiven Klagehäufung sowohl gegenüber dem Vertragsarbeitgeber als auch gegenüber dem (vermeintlichen) Fiktionsarbeitgeber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend, bedarf es der Bestimmung des prozessualen Rangverhältnisses [Anschluss an BAG, Urteil vom 24.06.2004, 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 zu § 613 a BGB].
2. Ergibt sich aus der vom Arbeitnehmer ausdrücklich getroffenen oder der Klagebegründung zu entnehmenden Festlegung die Prüfungsreihenfolge, ist es unzulässig, durch Teilurteil über die Klage gegen jenen Beklagten zu befinden, der vom Arbeitnehmer in zweiter Linie als Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.
Der Streitwert für die Durchsetzung von Konkurrenzschutz im Wege der einstweiligen Verfügung ist nach dem Erfüllungsinteresse des Mieters unter Berücksichtigung einer möglichen ordentlichen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter sowie der Mietminderung und des Schadensersatzes auf Grund der Konkurrenz festzusetzen.
Der Streitwert wird durch eine nur einseitig gebliebene Erledigungserklärung nicht verändert (Anschluss an SchlHOLG <4. ZS> SchlHA 2005, 92 f.); an seiner dem entgegen stehenden früheren - grundsätzlich auf das Kosteninteresse abstellenden - Rechtsprechung (vgl. SchlHA 1999, 134 f.) hält der Senat nicht weiter fest.
Die kumulative Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in der Haft entscheidet sich nach den im Einzelnen darzulegenden Umständen des Einzelfalles unter Anlegung äußerst strenger Maßstäbe. Dabei müssen alle prognostisch maßgeblichen Gesichtspunkte ermittelt und in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden.