a) Die öffentliche Ordnung kann auch durch die Art und Weise der Kundgebung einer Meinung verletzt werden, etwa durch agressives, die Grundlagen des verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer.
b) Ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert oder provoziert.
c) Der Umstand, dass bei einer Demonstration Fackeln mitgeführt werden, ist für sich allein nicht schon geeignet, das Gesamtgepräge einer Demonstration in diesem Sinne zu bestimmen.
d) Die Gefahr, dass sich ein solches Gepräge aus dem Zusammenwirken des Fackeltragens mit anderen Elementen der Demonstration ergibt, lässt sich - wenn das Mitführen von Fackeln für die als Fackelzug angemeldete Demonstration als "konstitutiv" angesehen wird - dadurch begegnen, dass die sonstigen Hilfsmittel beziehungsweise Elemente der Demonstration betreffende Auflagen als milderes Mittel gegenüber dem Totalverbot verfügt werden (hier: Verbot der Verwendung von Trommeln, Verbot der Fortbewegung in Marschordnung, Verbot von Uniformen, Uniformteilen oder ähnlicher Kleidung, Beschränkungen hinsichtlich der mitgeführten Fahnen).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich - auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels und der Verlustigkeitserklärung (§ 516 Abs. 3 ZPO) - entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache, nicht aber nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.
1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).
2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.
1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten während des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist.
2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.
1. Zum Eilrechtsschutz nach Vollzug der Abschiebung.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine (vorläufige) Regelung fehlt, wenn der Ausländer die für seine Wiedereinreise notwendigen Rechtshandlungen nicht vornimmt.
a) Es steht nicht im Widerspruch zu der Umschreibung der Note "ungenügend (00 Punkte)", wenn aus einer Leistung, die weniger als 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt, gefolgert wird, dass selbst die Grundkenntnisse des Prüflings so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
b) Die Vergabe der Note "ungenügend" ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden.
c) Gemessen an den Notendefinitionen von "ungenügend" und "mangelhaft" (§§ 5 APO SL, 28 Oberstufen VO SL) und den § 25 Abs. 3 und 5 APO SL zu entnehmenden Anforderungen an die mündliche Prüfung hält es der Senat nicht für sachwidrig, den Nachweis notwendiger Grundkenntnisse, die eine Behebung gezeigter Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen ("mangelhaft"), davon abhängig zu machen, dass mindestens 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt werden und nicht nur punktuell auch richtige Antworten gegeben werden.
d) Der Umstand, dass die Abiturprüfungsordnung Hilfen in der mündlichen Prüfung vorsieht, schließt nicht aus, dass bei der Bewertung von Leistungen danach unterschieden werden darf, ob sie ohne oder mit Hilfen erbracht worden sind.
Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es gehört auch in dem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.
Bei der Festlegung der zulässigen Vollgeschosszahl in einem Bebauungsplan handelt es sich um eine Festsetzung zur Konkretisierung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), für die - anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung - keine bundesrechtliche Bindung im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung durch die Gemeinde besteht. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse begründet daher im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.
Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen, da sie vom Ansatz her kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke im Planbereich begründet.
Betrifft ein Befreiungserfordernis (§ 31 Abs. 2 BauGB) eine nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich in dem Zusammenhang daher auch nicht über diesen "Umweg" begründen.
Werden die durch die Abstandsflächenvorschriften geforderten Grenzabstände zu Nachbarn eingehalten, so ist eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der von der Antragsgegnerin geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens zwar nicht generell ausgeschlossen, kann allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die wechselseitige Zumutbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung eines Bauvorhabens wird - bis auf Sonderfälle - in aller Regel durch die am Maßstab der Wandhöhen zu ermittelnden Grenzabstände (§ 6 LBO 1996, nunmehr § 7 LBO 2004) konkretisiert.
Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung des eigenen Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich seines jeweiligen Eigentümers.
Lassen sich die hauptsachebezogenen Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es ist hingegen auch in dem Zusammenhang nicht die Sache des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Rechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben zu verhindern.
Aus Sicht des Bauherrn (Bauerlaubnisnehmers) günstige Rechtsänderungen, die nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft treten, sind im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens zu berücksichtigen.
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan begründet als Konkretisierung des zulässigen Maßes baulicher Nutzung im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.
Die Festsetzung der Hausform Doppelhaus in der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan entfaltet nicht per se in jedem Fall nachbarschützende Wirkung, sondern nur insoweit, als sie ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen dem Eigentümer des Baugrundstücks und dem sich konkret gegen das Bauvorhaben wendenden Nachbarn begründet, also regelmäßig im Verhältnis der Eigentümer der die beiden Doppelhaushälften tragenden Grundstücke zueinander.
Betrifft eine Befreiung nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben.
Eine geringe Größe des Nachbargrundstücks bildet einen situationsbedingten Lagenachteil, der bei der Beurteilung der Frage der "Rücksichtslosigkeit" des bekämpften Bauvorhabens keine entscheidende Rolle spielen kann.