1. Der in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg gültige und in andere entsprechende Tarifgebiete übernommene Ergänzungstarifvertrag für industrienahe Dienstleistungsbereiche vom 01.10.2004 regelt keine eigenen Rechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Fremdvergabe der einbezogenen Aufgabenbereiche oder deren wesentliche Teilbereiche.
2. Zur Antragsbefugnis des Betriebsrats bei etwaigen Ansprüchen aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freischaltung der in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, soweit ein örtlicher Betriebsrat nicht gebildet ist.
Zum einen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen.
Zum anderen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben die Durchführung von im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen.
Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG); die Arbeitgeberin beruft sich auf einen dringenden Verdacht, das Betriebsratsmitglied habe im Rahmen der Abrechnung seiner Außendiensttätigkeit zu viele Kilometer als dienstlich veranlasst aufgeschrieben.
Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.
1. Das Deutsche Rote Kreuz ist in Thüringen nicht nach § 18 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9.12.1937 (RGBl. I S. 1330) von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit.
2. Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommmt auch den Untergliederungen eines solchen Verbandes zugute (hier: Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes).