Der Ersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Zahlung wiederkehrender Lohnforderungen wegen versäumter Abwehr der entsprechenden Forderung des Arbeitnehmers ist nach § 9 ZPO zu bewerten. § 17 Abs. 3 GKG ist nicht anzuwenden
1. Haben die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 15 Abs. 1 a) VwZG nicht vorgelegen, sind die öffentliche Zustellung unwirksam und die Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung nicht in Gang gesetzt; eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Rechtsmittel bedarf es nicht.
2. Zu den Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Zustellungsadressaten.
3. Der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem die Annahme und Bereithaltung eines Müllgefäßes angeordnet wird, beträgt das Dreifache des Betrages, der jährlich für die Leerung des Müllgefäßes zu entrichten ist.
1. a) Der Gebührenstreitwert einer von einem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach der Bruttovergütung, die das Vorstandsmitglied innerhalb des Zeitraums erzielen kann, für den eine rechtlich geschützte Entgelterwartung besteht. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständliche Kündigung wirksam werden soll und endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Genossenschaft das Vertragsverhältnis aufgrund der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung beenden könnte.
b) Für die Frage, wann das Vertragsverhältnis nächstmöglich gekündigt werden kann, ist auf die erste, dem Eingang der Klage folgende Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung abzustellen.
2. Übersteigt der Zeitraum der rechtlich geschützten Entgelterwartung die Dauer von drei Jahren, ist für die Streitwertfestsetzung nur auf diesen kürzeren Zeitraum abzustellen.
3. Die danach maßgebliche Bruttovergütung ist um den bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlag von 20% zu kürzen.
In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sogenannten Teilstatus bemisst sich der Wert nach dem zweifachen Jahresbetrag dieses Teilstatus. § 17 Abs. 3 und 4 GKG sind nur bei einer bezifferten Geldleistung anzuwenden. (wie BVerwG, Beschl. v. 13.09.1999, NVwZ-RR 2000 S. 188)
Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.