Wenn eine Partei gegen die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO oder - falls das rechtliche Gehör nicht verletzt worden ist - im Wege einer Gegenvorstellung vorgeht, sondern lediglich einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellt und hierzu den bisherigen Tatsachenvortrag wiederholt, fehlt diesem erneuten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2006, 8 WF 109/06, zitiert nach juris).
Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige, der nach § 1603 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazu gehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen nicht aus - zugeschnitten sein müssen.