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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGjS i.d.F. 12.07.1985 (BGBl I S. 1502)§ 21 Abs. 1 GjS i.d.F. 12.07.1985 (BGBl I S. 1502) 

Entscheidungen zu "§ 21 Abs. 1 GjS i.d.F. 12.07.1985 (BGBl I S. 1502)"

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 9.97 vom 18.02.1998

Leitsätze:

1. Ordnet die Bundesprüfstelle einen zur Indizierung anstehenden Videofilm dem Bereich der Kunst i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu und ist somit eine Abwägung der Belange des Jugendschutzes und der Belange der Kunstfreiheit mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs geboten, so folgt unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Pflicht der Bundesprüfstelle zur prinzipiell umfassenden Ermittlung der für den Jugendschutz und der für die Kunstfreiheit sprechenden Belange; dazu gehört grundsätzlich auch die Anhörung derjenigen Personen, die an der Herstellung des "Kunstwerks" (bei einem Videofilm typischerweise der Regisseur und möglicherweise auch der Produzent) schöpferisch und/oder unternehmerisch mitgewirkt haben.

2. Diese Ermittlungspflichten der Bundesprüfstelle werden indessen u.a. durch den Zweck der Abwägung in der Weise eingegrenzt, daß z.B. dann, wenn im Einzelfall allenfalls geringfügigen Belangen der Kunstfreiheit schwerwiegende Belange des Jugendschutzes gegenüberstehen und jene offenkundig überwiegen, es nicht geboten ist und unverhältnismäßig wäre, die Ermittlungen weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts der Belange des Jugendschutzes erforderlich ist (im Anschluß an Urteil vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 15.94 - Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 20).

Urteil des 6. Senats vom 18. Februar 1998 - BVerwG 6 C 9.97 -

I. VG Köln vom 09.11.1993 - Az.: VG 17 K 5991/91 -
II. OVG Münster vom 23.05.1996 - Az.: OVG 20 A 298/94 -

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