Wenn sich während des laufenden Bezugs von Blindengeld erweist, dass die betroffene Person nicht bzw. nicht mehr blind ist, richtet sich die Einstellung der Leistungen jedenfalls dann nach den Vorschriften über die Rücknahme bzw. Aufhebung von sozialrechtlichen Dauerverwaltungsakten (§§ 45 Abs. 1 und 3 bzw. 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), wenn der zugrundeliegende Bewilligungsbescheid im Sinne einer dauerhaften Leistungsgewährung auszulegen ist.
Zu den Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X im Blindengeldrecht, insbesondere zur Annahme eines Vorbehalts der Leistungsprüfung bzw. Leistungseinstellung bei einer Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen.