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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 691/05 vom 17.04.2008

Rechtsgebiete:GGVSE, VwKostG, GGBefG
Leitsatz:Der Befüller eines Flüssiggaskesselwagens kann für eine als Stichprobe durchgeführte Überprüfung nur zu Gebühren herangezogen werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen ihm obliegende gefahrgutrechtliche Pflichten tatsächlich festgestellt wird. Hierfür reicht nicht, dass bei einer Überprüfung des Kesselwagens lange nach Verlassen des Betriebsgeländes des Befüllers eine ungesicherte Absperreinrichtung festgestellt wird.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 691/05




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