Stellt ein überregional tätiges Unternehmen aufgrund eines Vertrages mit einem Warenhausbetreiber unter Mitwirkung des Warenhauspersonals in oder vor dem Geschäft eigene Kinderreitautomaten gewerblich auf, unterhält es dort eine Betriebsstätte, so daß die Veranlagung zu einem Kammerbeitrag durch die für diesen Ort zuständige Industrie- und Handelskammer gerechtfertigt sein kann.
Urteil des 1. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 -
I. VG Düsseldorf vom 12.08.1994 - Az.: VG 3 K 5561/94 -
II. OVG Münster vom 24.02.1997 - Az.: OVG 25 A 4720/94 -