Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, aber Geschäftsleitung im Inland kann als inländisches gewerbliches Unternehmen Organträger i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Auf die Voraussetzungen in § 14 Nr. 3 KStG kommt es nicht an (entgegen Abschn. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewStR i.V.m. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR).
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3
KStG § 14 Nr. 3
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland, aber Geschäftsleitung im Inland kann als inländisches gewerbliches Unternehmen Organträger i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG sein. Auf die Voraussetzungen in § 14 Nr. 3 KStG kommt es nicht an (entgegen Abschn. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GewStR i.V.m. Abschn. 48 Abs. 1 Satz 3 KStR).
GewStG § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3
KStG § 14 Nr. 3