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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGewStG§ 18 GewStG 

Entscheidungen zu "§ 18 GewStG"

Übersicht

BFH – Urteil, IV R 90/05 vom 22.01.2009

1. Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist (Anschluss an Senatsurteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

2. Scheidet der stille Gesellschafter während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus, können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11154/07.OVG vom 12.02.2008

Zur Inhaftungnahme des Erwerbers nach Firmenfortführung (§§ 191 Abs. 1 AO, 25 Abs. 1 HGB) für Gewerbesteuernachforderungen und Nachforderungszinsen, die nach Geschäftsübergang gegenüber dem in Liquidation befindlichen Steuerschuldner festgesetzt worden sind.

BFH – Urteil, III R 1/05 vom 20.04.2006

1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren.

2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.

3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1311/02 vom 23.01.2003

Verweigert der als Haftender für Gewerbesteuerschulden der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer eine ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Ermittlung der Voraussetzungen für eine Haftung, verringert sich die Ermittlungspflicht der Steuerbehörde mit der Folge, dass bei fehlender Ermittlungsmöglichkeit der Steuerbehörde diese von der Annahme ausgehen darf, der Haftungstatbestand sei erfüllt.

BGH – Beschluss, IX ZR 220/01 vom 10.02.2005

BFH – Urteil, VIII R 46/98 vom 12.10.1999


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