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Entscheidungen zu "§ 35 Abs. 6 GewO"

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 215/08 vom 30.01.2009

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Gewerbeuntersagungsverfahren durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber hat nichts daran geändert, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 PA 190/07 vom 29.01.2008

Im Verfahren auf Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO richtet sich die Zulässigkeit der Verwertung von Eintragungen im Bundeszentralregister - vorbehaltlich des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG - nach § 51 Abs. 1 BZRG. Es besteht kein Anlass, die spezialgesetzlichen Regelvermutungsfristen für einzelne Gewerbe in §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, 33 d Abs. 3 Satz 2, 33 i Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 34 b Abs. 4 Nr. 1, 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO in Abweichung von den im Bundeszentralregistergesetz geregelten Tilgungs- und Verwertungsfristen (§§ 45 ff., 51 BZRG) zu verallgemeinern und gleichsam in eine Zuverlässigkeitsvermutung umzukehren.

Ob und inwieweit ein längere Zeit zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten des Antragstellers die Annahme andauernder Unzuverlässigkeit rechtfertigt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit der behördlichen Prognoseentscheidung ist - anders als grundsätzlich in Gewerbeuntersagungsverfahren - nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern der der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung.

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