a. Die Wissenszurechnung von Mitarbeitern juristischer Personen unterliegt einer wertenden Betrachtung. Dabei ist auf das Wissen der nach außen in Erscheinung tretenden Funktionseinheit abzustellen. Es gibt keine Pflicht zu einem ämterübergreifenden Informationsaustausch.
b. Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist keine Polizeibehörde im Sinne des saarländischen Polizeigesetzes.