Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung gebildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädlichen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen.