Ist der Schutzumfang eines Geschmacksmusters als gering zu beurteilen, weil es das Ergebnis einer nur geringfügigen schöpferischen Umgestaltung eines dem Urheber von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellten vorbekannten Prototyps darstellt, liegt eine verbotene Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG nicht vor, wenn bei ihr das für den Gesamteindruck des Musters maßgebliche und bestimmende Gestaltungselement in Wegfall gekommen ist.
GeschmMG §§ 1, 3, 10 c Abs. 2; BGB §§ 413, 398; KO §§ 1, 29, 31, 32
a) Geschmacksmusterrechtliche Anwartschaftsrechte unterliegen dem Konkursbeschlag jedenfalls dann, wenn dem Zessionar das Recht eingeräumt wird, die Anmeldung vorzunehmen.
b) Zur Rechtsmacht des Zessionars, ihm zur Sicherheit abgetretene Geschmacksmusterrechte weiterzuübertragen.
c) Die Klage auf Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters steht jedermann auch dann zu, wenn sie auf das Fehlen der Anmeldeberechtigung (§ 10 c Abs. 2 Nr. 2 GeschmMG) gestützt wird.
d) Zur konkursrechtlichen Anfechtung der Sicherungsübertragung von Geschmacksmusterrechten.
BGH, Urt. vom 2. April 1998 - IX ZR 232/96 -
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