1. Die LPG i.L. wird bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Generalversammlung nach § 51 Abs.3 Satz 2 GenG vertreten durch die Liquidatoren und den Aufsichtsrat.
2. Sofern ein Aufsichtsrat nicht bestellt worden ist, ist nach § 57 ZPO der LPG i.L. ein Prozesspfleger zur Vertretung neben den Liquidatoren zu bestellen.
3. Die Zustellung der Klage hat an die Liquidatoren und den Aufsichtsrat bzw. Prozesspfleger zu erfolgen. § 170 Abs.3 ZPO gilt in diesem Fall nicht.