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Entscheidungen zu "§ 18 GenG"

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BGH – Urteil, II ZR 1/02 vom 02.12.2002

a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen, sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Beschuldigter" nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von § 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.

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