1. Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht.
2. Bei der Wahl eines pauschalierten Bemessungssystems, bei dem zur Ermittlung der Reineinnahmen der Gesamtumsatz mit einem Reingewinnsatz multipliziert wird, kann auf die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums zurück gegriffen werden.
3. Gebühren und Beiträge werden nicht, wie eine Steuer, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren- oder beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf.
1. Zur ausschließlichen Belastung kreisangehöriger Gemeinden im Wege der Kreisumlage für die Kosten einer Kreisgesamtschule.
2. Eine Einrichtung des Kreises kommt einzelnen Kreisteilen im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW "ausschließlich zustatten", wenn der durch die Kreiseinrichtung vermittelte Vorteil lediglich diesen zugute kommt, während andere Kreisteile hieran nicht partizipieren. Als einzelne Kreisteile kommen dabei eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden in Betracht.
3. Das Verbot, bei der Umlageerhebung die durch die Wahrnehmung der Aufgabe verursachten Kosten zu überschreiten (Aufwandsüberschreitungsverbot), gilt auch bei der Ermittlung der ausschließlichen Belastung einzelner Kreisteile nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW (Anschluss an Senatsurteil vom 20.11.2001 - 15 A 2905/97 -).