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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGebG NRW§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW 

Entscheidungen zu "§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW"

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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 515/01 vom 25.02.2004

1. Untersuchungen, die im März 1993 anlässlich des Verbringens von Schlachtgeflügel nach Belgien gemäß Art. 5 lit. b), 10 lit. c) RL 90/539/EWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 BMTierSSchVO von einem beamteten Tierarzt durchgeführt worden sind, stellen grundsätzlich kostenpflichtige Amtshandlungen dar.

2. Für die Gebührenerhebung sind die Tarifstellen (TS) 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. Änderungsverordnung vom 6.10.1992 einschlägig; die Pflicht zur Erstattung von Auslagen im Umfang der an den jeweiligen Tierarzt gezahlten Wegstreckenentschädigung folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW.

3. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die bezeichneten Untersuchungen wird weder durch Gemeinschaftsrecht oder höherrangiges nationales Recht noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass die TS 26.6.2.4 ff. AGT (nur) Untersuchungen anlässlich einer "Ausfuhr" erfassten.

4. Soweit die konkret festgesetzten Gebühren und Auslagen die jeweiligen tatsächlichen Untersuchungskosten nicht übersteigen, ist - unbeschadet einer Gebührenbemessung nach Gewicht der untersuchten Tiere - das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung nicht verletzt.

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