Das Vollstreckungsgesetz enthält für die Kostenforderungen nach diesem Gesetz eigene Vorschriften über die Verjährung und verdrängt insoweit als das speziellere Gesetz die Bestimmungen des Gebührengesetzes.
Bei der in § 76 Abs. 4 Satz 4 HmbVwVG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GebG (a.F.) steht dem Unterbrechungsgrund der "Aussetzung der Vollziehung" der Fall gleich, dass die Kostenforderung wegen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht beigetrieben werden darf.