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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGebG§ 22 Abs. 4 (alte Fassung v. 5. März 1986) GebG 

Entscheidungen zu "§ 22 Abs. 4 (alte Fassung v. 5. März 1986) GebG"

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HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 407/01 vom 08.01.2004

Das Vollstreckungsgesetz enthält für die Kostenforderungen nach diesem Gesetz eigene Vorschriften über die Verjährung und verdrängt insoweit als das speziellere Gesetz die Bestimmungen des Gebührengesetzes.

Bei der in § 76 Abs. 4 Satz 4 HmbVwVG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 4 Satz 1 GebG (a.F.) steht dem Unterbrechungsgrund der "Aussetzung der Vollziehung" der Fall gleich, dass die Kostenforderung wegen des Eintritts der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO nicht beigetrieben werden darf.

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