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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGBV§ 15 GBV 

Entscheidungen zu "§ 15 GBV"

Übersicht

BGH – Beschluss, V ZB 74/08 vom 04.12.2008

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus..." und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.

c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 212/07 vom 29.10.2007

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 223/06 vom 09.01.2007

Zur Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 70/02 vom 31.10.2002

Eine BGB-Gesellschaft ist nicht grundbuchfähig.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 319/06 vom 06.05.2008


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