1. Der auf eine Rechtsbeschwerde ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Anweisung an das Grundbuchamt, ein Vorkaufsrecht einzutragen, bindet grundsätzlich nicht nur das Grundbuchamt sondern auch das Landgericht und den Senat selbst (§ 563 Abs. 2 ZPO); diese Bindung entfällt, wenn sich der Sachverhalt geändert hat.
2. Eine Bindung kann hinsichtlich eines neuen, in dieser Entscheidung nicht gewürdigten Grundes nicht bestehen; darauf, ob die zuvor entscheidenden Gerichte den Umstand hätten erkennen und berücksichtigen können, kommt es nicht an.
3. Die Eintragung muss durch den zur Zeit der Eintragung in seinem Recht Betroffenen bewilligt werden.
1. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist Verfahrensgegenstand allein die Zwischenverfügung, nicht jedoch der Eintragungsantrag.
2. Eine Zwischenverfügung, die die Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht konkret und vollständig angibt, ist auf die Beschwerde hin schon aus formellen Gründen aufzuheben.
Die vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende rechtliche Überprüfung setzt voraus, dass sich aus der Beschwerdeentscheidung ergibt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei die ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist.