Ein Sondernutzungsrecht, welches den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeordnet werden.
Ein Sondernutzungsrecht, welches den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums betrifft, kann nicht dem bloßen Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers zugeordnet werden.
1. Ist nicht der in dem eingetragenen Amtswiderspruch bezeichnete Berechtigte, sondern eine andere Personen Inhaber des Berichtigungsanspruchs, ist der Amtswiderspruch auf Beschwerde hin zu löschen; das Grundbuchamt hat dann - in einem neuen Verfahren - zu prüfen, ob zugunsten derjenigen, denen der Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht, ein neuer Amtswiderspruch einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1967, 342, 344; Meincke, in Bauer/v. Oefele, GBO, § 53 Rn. 92; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 53 Rn. 41).
2. Den Gegenstand der die Löschung eines Amtswiderspruch betreffenden Beschwerde bestimmt die Person des Widerspruchsbegünstigten. Ordnet das Beschwerdegericht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Löschung zugunsten eines anderen Begünstigten an, vertauscht es unzulässigerweise den Beschwerdegegenstand.