Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.
Ein dingliches Vorkaufsrecht mit der Bestimmung, dass der Kauf nur zum Schätzpreis erfolgt, ist inhaltlich unzulässig im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
Die einer Notariatsangestellten im Rahmen der Protokollierung einer Teilungserklärung erteilte Vollmacht der teilenden Alleineigentümerin, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen abzugeben, die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, genügt nicht zur wirksamen Erklärung eines Nachtrags zur Teilungserklärung, in dem die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ergänzt wird. Durch die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher unterlassene Eintragung dieses Nachtrags wird das Grundbuch nicht im Sinn von § 53 GBO unrichtig.
1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen. Beanstandet der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollstreckungsvoraussetzung (ordnungsgemäße Zustellung), ist dies nur bei Offenkundigkeit beachtlich oder verfahrenfehlerhafter Tatsachenfeststellung der Tatsacheninstanzen.
2. Ob im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Zwangssicherungshypothek erreicht werden kann, auch wenn bei Eintragung keine Gesetzesverletzung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliegt (vgl. Vorlagebeschluss des OLG Schleswig Rpfleger 2006, 536), bleibt offen.
1. Das Grundbuch ist nicht mehr unrichtig, wenn das Grundbuchamt zwar entgegen § 18 Abs.2 S.1 GBO die Eintragung eines Schutzvermerks unterlassen, mittlerweile aber nach Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung seinerseits den Eintragungsantrag endgültig zurückgewiesen und dies dem Antragsteller mitgeteilt hat.
2. Ob die Beschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen wurde, ist dabei ohne Bedeutung.
Dass bei dem in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Programm "SolumSTAR" eine Buchung im Grundbuch mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum und damit rückwirkend technisch ohne größere Probleme möglich ist, ercheint im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung in § 129 GBO bedenklich. Indes rechtfertigt allein dieser Umstand nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs, wenn die Grundbuchrechtspfleger einen früher eingegangenen Eintragungsantrag zwar einem in der Vergangenheit liegenden Datum aber vor einem später eingegangenen Antrag erledigt hat.
1. Den Wohnungs- bzw. Teileigentümern steht kein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, wenn sie das Ziel verfolgen, den ursprünglichen Bauträger wieder als Teileigentümer eintragen zu lassen. Dementsprechend sind sie auch nicht beschwerdebefugt für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung des Erwerbers als Eigentümer.
2. Der Streit der Wohnungs- bzw. Teileigentümer über die Eigenschaft als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum ist jedenfalls nicht im Grundbuchverfahren zu entscheiden.
3. Eine Eintragung als Eigentümer eines Teileigentums ist nicht deshalb inhaltlich unzulässig, weil nicht alle Räume angegeben sind, die zu dem mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Sondereigentum gehören.
Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt ist nicht gegeben, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Pfändung keine Ermittlungen anstellt, ob die an die Drittschuldner zugestellten Beschlussabschriften mit der vorgelegten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übereinstimmen.
Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft im Sinne der §§ 593 b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
1) Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.
2) Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen.
3) Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76 GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.
Für die Eintragung eines Amtswiderspruches ist kein Raum, wenn wegen der Tätigkeit des Grundbuchamtes keine Regressansprüche drohen, weil sich an die geschaffene Grundbuchlage ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann. Dies ist insbesondere bei einer sog. Doppelbuchung der Fall.
Es besteht auch ein Zustimmungserfordernis des Vermächtnisnehmers, wenn befreiter Vorerbe und Testamentsvollstrecker zu seinem Nachteil unentgeltlich und abweichend vom Testament verfügen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten unterbricht grundsätzlich nicht ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Ermächtigung, neues Wohnungseigentum durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum zu schaffen, kann nicht als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, das den Sondernachfolger bindet. (Bestätigung von BayObLGZ 2000, 1).
Wird nach Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans ein Nießbrauch an einem Einlagegrundstück im Grundbuch eingetragen, für das kein Ersatzgrundstück ausgewiesen ist, hat das Grundbuchamt ein Löschungsverfahren einzuleiten.
1. Bei Grundbucheintragungen, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorgenommen worden sind, sind "gesetzliche Vorschriften" die im Zeitpunkt der Eintragung geltenden Vorschriften des Rechts der ehemaligen DDR.
2. Ein Amtswiderspruch kann auch nach Umschreibung des unrichtig eingetragenen Rechts auf einen Dritten eingetragen werden, wenn die durch den Gesetzesverstoß entstandene Unrichtigkeit fortbesteht, weil der Dritte nicht gutgläubig erworben hat.
3. Eine "Ausfertigung" einer notariellen Urkunde, die von einem anderen Staatlichen Notariat als demjenigen erteilt worden war, das die Urschrift erstellt hatte und verwahrte, konnte auch vor dem 03.10.1990 nicht Grundlage einer Eintragung sein.
Zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Wiederkaufsrechts i. S. v. Art. 29 § 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB vom 20.09.1899 von Amts wegen nach §§ 84, 87 GBO.
Ein unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Grundbuch eingetragener Widerspruch ist zu löschen wenn das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist. Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung des Widerspruches in materiell-rechtlicher Hinsicht (Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB) nicht gegeben waren.
Die tatsächliche Unsicherheit, ob der Grundstückserwerb nach dem Flächenerwerbsprogramm gemeinschaftsrechtswidrig ist, rechtfertigt nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs in analoger Anwendung des § 53 GBO neben dem Vollzug des Eigentumswechsels im Grundbuch.