Zweifelsfreie Bezeichnung eines ehelichen Gemeinschaftsverhältnisses nach türkischem Recht bei Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts im Grundbuch.
Die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses für die Berechtigten einer Eigentumsvormerkung mit den Worten "als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB" kann ausnahmsweise genügen, wenn die zu Grunde liegenden vertraglichen Bestimmungen wie ein Vorkaufsrecht ausgestaltet sind.
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (im Anschluss an BayObLG NJW 2003,70).
Veränderungen der Anteilshöhe einzelner Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind ebenso wenig in das Grundbuch einzutragen wie die Höhe des Anteils selbst.
Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.
Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.
1. Die Auflassung an eine "BGB-Gesellschaft ...., bestehend aus A, B, C, D" kann nicht zu einer Eintragung von "A, B, C, D als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft...." führen.
2. Die Schenkung einer Eigentumswohnung an eine BGB-Gesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, begründet nicht lediglich rechtliche Vorteile für die Minderjährigen.
1. Wird im Grundbuchverfahren die Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung des Eigentümers abgelehnt, so kann diese Entscheidung nur mit dem Ziel angefochten werden, einen Amtswiderspruch einzutragen oder die unzulässige Eintragung zu löschen.
2. Ist in Abt. I des Grundbuchs die Genossenschaft der Separationsinteressenten vermerkt, handelt es sich um eine zulässige Eintragung der Grundstückseigentümer, ohne dass es der Bezeichnung einzelner Beteiligter bedarf. Ein solcher Grundbuchinhalt geht weder auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften zurück noch ist das Grundbuch hierdurch unrichtig geworden.
3. Ob Gesamthands- oder Miteigentum an den Zweckgrundstücken besteht, ist dem Gemeinheitsteilungsrezess zu entnehmen.
Für den Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich des Mitgliederbestandes einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter als gesamthänderische Grundstückseigentümer eingetragen sind, nach Kündigung eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter ist grundsätzlich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO erforderlich. Im Fall einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass bei Kündigung eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter zur Fortsetzung berechtigt sein sollen, braucht der ausscheidende Gesellschafter nicht an dem Fortsetzungsbeschluss beteiligt zu werden.
Soll im Grundbuch ein Wechsel im Bestand einer BGB-Gesellschaft auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Betroffenen eingetragen werden, muss die Zustimmung aller Gesellschafter oder die Ermächtigung des zustimmenden Geschäftsführers nachgewiesen werden. Die Berichtigung auf Grund der Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters kann nur abgelehnt werden, wenn dem Grundbuchamt Tatsachen bekannt sind, die den Beweiswert der Eintragungsunterlagen erschüttern. Als solche Tatsachen kommt die fehlende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Betracht, wenn sich ein Gesellschafter in Vertretung seiner Mitgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt.
Zugunsten der Eigentümer mehrerer selbständiger Grundstücke ist eine einheitliche Grunddienstbarkeit bestehend in einem Geh- und Fahrtrecht in Gesamtberechtigung der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke im Grundbuch einzutragen, und zwar auch dann, wenn sich die Grundstücke im Eigentum verschiedener Personen befinden. Rechtlich zulässig ist es aber auch, dass die Grunddienstbarkeit für jedes Grundstück als Einzelrecht bestellt wird.
Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke als ein Recht muss die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis nicht bezeichnen, wenn Eigentümer der mehreren herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.