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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGBO§ 47 GBO 

Entscheidungen zu "§ 47 GBO"

Übersicht

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 94/07 vom 10.01.2008

Zweifelsfreie Bezeichnung eines ehelichen Gemeinschaftsverhältnisses nach türkischem Recht bei Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts im Grundbuch.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 212/07 vom 29.10.2007

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 77/07 vom 29.05.2007

Die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses für die Berechtigten einer Eigentumsvormerkung mit den Worten "als Mitberechtigte gemäß § 432 BGB" kann ausnahmsweise genügen, wenn die zu Grunde liegenden vertraglichen Bestimmungen wie ein Vorkaufsrecht ausgestaltet sind.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 223/06 vom 09.01.2007

Zur Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch.

BGH – Urteil, II ZR 218/05 vom 25.09.2006

Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 47/06 vom 13.03.2006

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (im Anschluss an BayObLG NJW 2003,70).

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 32 Wx 52/05 vom 09.06.2005

Veränderungen der Anteilshöhe einzelner Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind ebenso wenig in das Grundbuch einzutragen wie die Höhe des Anteils selbst.

BGH – Beschluss, IXa ZB 288/03 vom 16.07.2004

Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 396/03 vom 04.12.2003

Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 162/03 vom 04.09.2003

1. Die Auflassung an eine "BGB-Gesellschaft ...., bestehend aus A, B, C, D" kann nicht zu einer Eintragung von "A, B, C, D als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft...." führen.

2. Die Schenkung einer Eigentumswohnung an eine BGB-Gesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, begründet nicht lediglich rechtliche Vorteile für die Minderjährigen.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 11 Wx 15/02 vom 15.04.2003

1. Wird im Grundbuchverfahren die Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung des Eigentümers abgelehnt, so kann diese Entscheidung nur mit dem Ziel angefochten werden, einen Amtswiderspruch einzutragen oder die unzulässige Eintragung zu löschen.

2. Ist in Abt. I des Grundbuchs die Genossenschaft der Separationsinteressenten vermerkt, handelt es sich um eine zulässige Eintragung der Grundstückseigentümer, ohne dass es der Bezeichnung einzelner Beteiligter bedarf. Ein solcher Grundbuchinhalt geht weder auf die Verletzung gesetzlicher Vorschriften zurück noch ist das Grundbuch hierdurch unrichtig geworden.

3. Ob Gesamthands- oder Miteigentum an den Zweckgrundstücken besteht, ist dem Gemeinheitsteilungsrezess zu entnehmen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 316/01 vom 31.10.2002

Für den Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich des Mitgliederbestandes einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter als gesamthänderische Grundstückseigentümer eingetragen sind, nach Kündigung eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter ist grundsätzlich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO erforderlich. Im Fall einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, dass bei Kündigung eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter zur Fortsetzung berechtigt sein sollen, braucht der ausscheidende Gesellschafter nicht an dem Fortsetzungsbeschluss beteiligt zu werden.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 70/02 vom 31.10.2002

Eine BGB-Gesellschaft ist nicht grundbuchfähig.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 275/01 vom 07.10.2002

Soll im Grundbuch ein Wechsel im Bestand einer BGB-Gesellschaft auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Betroffenen eingetragen werden, muss die Zustimmung aller Gesellschafter oder die Ermächtigung des zustimmenden Geschäftsführers nachgewiesen werden. Die Berichtigung auf Grund der Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters kann nur abgelehnt werden, wenn dem Grundbuchamt Tatsachen bekannt sind, die den Beweiswert der Eintragungsunterlagen erschüttern. Als solche Tatsachen kommt die fehlende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in Betracht, wenn sich ein Gesellschafter in Vertretung seiner Mitgesellschafter zum Geschäftsführer bestellt.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 66/02 vom 14.08.2002

Zugunsten der Eigentümer mehrerer selbständiger Grundstücke ist eine einheitliche Grunddienstbarkeit bestehend in einem Geh- und Fahrtrecht in Gesamtberechtigung der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke im Grundbuch einzutragen, und zwar auch dann, wenn sich die Grundstücke im Eigentum verschiedener Personen befinden. Rechtlich zulässig ist es aber auch, dass die Grunddienstbarkeit für jedes Grundstück als Einzelrecht bestellt wird.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 71/01 vom 01.08.2002

Auch ein an mehrere alternative Bedingungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch kann durch nur eine Vormerkung gesichert werden.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 72/01 vom 01.08.2002

Mit nur einer Vormerkung kann ein an mehrere alternative Bedingungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch gesichert werden.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 10/02 vom 21.02.2002

Die Bestellung einer Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke als ein Recht muss die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis nicht bezeichnen, wenn Eigentümer der mehreren herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 203/07 vom 01.10.2008

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 220/07 vom 01.10.2008

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 38/08 vom 01.10.2008

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 39/08 vom 01.10.2008

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 319/06 vom 06.05.2008

BGH – Beschluss, IX ZB 51/06 vom 21.06.2007

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 7 W 54/03 vom 11.09.2003

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 22/00 vom 02.04.2003


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