Eine in ihrer Ausübung auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkte Dienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Beschränkung der Ausübung dem Grundbuchamt nachgewiesen sind. Dazu kann es genügen, dass auf Urkunden, auch amtliche Veränderungsnachweise, Bezug genommen wird, die dem Grundbuchamt vorliegen und im Antrag ausreichend bezeichnet sind.