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JuraForum.deUrteileVorschriftenGGBO§ 30 GBO 

Entscheidungen zu "§ 30 GBO"

Übersicht

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 516/05 vom 23.11.2005

1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.

2. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt steht es im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob eine Vollmachtsvorlage verlangt wird. Die Zurückweisung eines durch einen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsmittels als unzulässig mangels Vollmachtsnachweises setzt voraus, dass erfolglos die Vorlage einer Vollmacht mit angemessener Fristsetzung verlangt worden ist.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 541/02 vom 26.11.2002

1. Das im Aufgebotsverfahren ergangene Urteil bewirkt nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs ein, indem das dort ausgewiesene Eigentum nicht mehr besteht, so dass das Grundstück herrenlos geworden ist.

2. Mit dem Verweis auf eine rechtsbegründende Eintragung des bisherigen Eigenbesitzers versteht § 927 Abs. 2 BGB die Grundbucheintragung als zweiten Teil des mit dem Aufgebotsantrag eingeleiteten Eigentumserwerbsverfahrens nach § 927 BGB und verbindet so das Aufgebotsverfahren und das Grundbuchverfahren, ohne dieses in besonderer Weise, etwa als Amtsverfahren auszugestalten.

3. Diese Verbindung entfaltet verfahrensrechtliche Wirkung. Indem § 927 Abs. 2 BGB davon ausgeht, dass - anders als bei der gemäß § 928 Abs. 1 BGB ins Grundbuch einzutragenden Eigentumsaufgabe - beim Eigentumserwerb des Eigenbesitzers § 927 BGB die Eigentümereintragung ohne Voreintragung des Rechtszustands der Herrenlosigkeit erfolgt, modifiziert er § 39 GBO. Ferner ordnet die Verbindung von Eigentümerausschluss und Eigentumserwerb in § 927 BGB das Antragsrecht nach § 13 GBO dem Betreiber des Aufgebotsverfahrens zu und determiniert dieses auf den Vollzug des mit dem Ausschlussurteil vorbereiteten Eigentumsübergangs hin. Damit verlegt § 927 Abs. 2 BGB die Begründung des Aneignungswillens in das Angebotsverfahren mit der Folge, dass eine zusätzliche Verlautbarung dieses Willens für den das Ausschlussverfahren betreibenden Eigenbesitzer sich - auch mit Blick auf §§ 22, 20 GBO - erübrigt.

4. Da der Eigentumserwerbswillen des Antragstellers sich aus dem Ausschlussurteil ergibt, kann das Grundbuchamt ihn mit der gleichen Sicherheit, die eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vermittelt, aus dem ihm zusammen mit dem Eigentumserwerbsantrag vorzulegenden Urteilsausfertigung feststellen.

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