Beim Erlass einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 42 Abs. 7 Nr. 4 GasNZV muss die Regulierungsbehörde die in § 43 Abs. 1 S. 1 GasNZV aufgeführten Zwecke berücksichtigen. Dem ist Genüge getan, wenn die Festlegung im Ergebnis zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und/oder eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke beiträgt. Weder muss die Festlegung einen bestimmten Erfolg erwarten lassen, noch muss sie allen Zwecken zugleich oder gar in optimierter Weise Rechnung tragen.