Hat ein Kraftfahrzeughändler seit Jahren de facto eine Gebühr als sog. Händlergebühr entrichtet, ist für diesen Zeitraum eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht - ohne konkrete Halterfeststellung - nicht gegeben.