1. Nur wenn sich der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG Kostenpflichtige auf den Ausnahmetatbestand einer unbilligen Härte nach § 36 Abs. 7 FwG beruft und zu deren Vorliegen substantiiert vorträgt, ist im Verwaltungsverfahren eine Prüfung veranlasst; diese ist allerdings auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen einer Unbilligkeit für die Behörden offensichtlich zu Tage treten.
2. Kommt der Kostenpflichtige seiner Pflicht, die Unbilligkeit schon gegenüber der Behörde geltend zu machen, nicht nach - und prüft die Behörde auch nicht von Amts wegen -, ist er auch vor Gericht im Anfechtungsstreit mit dem nunmehr hierauf bezogenen neuen Vorbringen ausgeschlossen. Er kann sich aber in dem auf die Festsetzung des Kostenersatzes folgenden Erhebungsverfahren auf das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO berufen.