1. Der Anwendungsbereich des die internationale Zuständigkeit begründenden § 606 a ZPO wird durch die vorrangigen Regelungen der Ehe-VO II (Brüssel II a) verdrängt.
2. Ungeachtet des Streitgegenstandes ist ein in der Bundesrepublik Deutschland angestrengtes Scheidungsverfahren auszusetzen, wenn der Ehepartner seinerseits zuvor in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften (hier: Polen) ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett eingeleitet hat.
3. Führt ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zwingend zur Aussetzung, ist, solange der Aussetzungsgrund fortbesteht, Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu verweigern.