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Entscheidungen zu "§ 1 FVGB-Polen Art. 61/1"

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 6 WF 41/06 vom 10.03.2006

1. Der Anwendungsbereich des die internationale Zuständigkeit begründenden § 606 a ZPO wird durch die vorrangigen Regelungen der Ehe-VO II (Brüssel II a) verdrängt.

2. Ungeachtet des Streitgegenstandes ist ein in der Bundesrepublik Deutschland angestrengtes Scheidungsverfahren auszusetzen, wenn der Ehepartner seinerseits zuvor in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften (hier: Polen) ein Verfahren auf Trennung von Tisch und Bett eingeleitet hat.

3. Führt ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren zwingend zur Aussetzung, ist, solange der Aussetzungsgrund fortbesteht, Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zu verweigern.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 1 FVGB-Polen Art. 61/1

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