1. Nehmen die Vertragspartner in einem Arbeitsteilzeitvertrag zur Berechnung der Vergütung auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug, so bleibt dieser in Bezug genommene Tarifvertrag auch dann weiter zur Vergütungsberechnung maßgeblich, wenn er gekündigt wurde und nachwirkt.
Dies gilt auch im Falle eines nachfolgenden Verbandseintritts des Arbeitgebers mit der Folge, dass dann ein anderer Vergütungstarifvertrag zur Anwendung gelangte, der den nachwirkenden ablöst, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, die Vergütung solle jeweils nach dem aktuell gültigen Tarifvertrag berechnet werden.
2. Die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, Änderungen der tariflichen Regelungen seien zu beachten, schließt keinen Tarifwechsel des Arbeitgebers ein.