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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFStrG§ 18 f Abs. 1 FStrG 

Entscheidungen zu "§ 18 f Abs. 1 FStrG"

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OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 W 4/05 (Baul) vom 09.03.2005

Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung anzuordnen, betrifft aber nicht die Hauptsache und unterliegt deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang (Anschluss an OLG Koblenz NVwZ 1986, 336).

OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U (Baul) 4/00 vom 17.04.2002

1. Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist, dass der Träger des Straßenbauvorhabens mit dem Betroffenen über die Besitzüberlassung zur Durchführung des geplanten Straßenbaus gütlich verhandelt hat und dieser sich weigert, die Bauerlaubnis zu erteilen. Eines angemessenen Kaufangebots über die Höhe der Entschädigung bedarf es nicht.

2. Ohne Bedeutung ist bei Straßenplanungen nach dem Bundesfernstraßenrecht, ob ein Enteignungsverfahren bereits eingeleitet worden ist. Die Voraussetzungen in § 18 f Abs. 1 FStrG sind abschließend.

3. Das enteignungsrechtliche Übermaßverbot verbietet den Rechtsverlust durch Enteignung dann, wenn der Enteignungszweck mit einem den Eigentümer weniger belastenden Mittel erreicht werden kann. Erfordert das Wohl der Allgemeinheit den Rechtsverlust am Eigentum, so sind die rechtlichen Mittel Verkauf des Grundstücks gegen einen angemessenen Kaufpreis und Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung nicht wesentlich unterschiedlich.

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