Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung anzuordnen, betrifft aber nicht die Hauptsache und unterliegt deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang (Anschluss an OLG Koblenz NVwZ 1986, 336).
1. Ein Planfeststellungsbeschluss wird i. S. d. § 17 Abs. 7 FStrG unanfechtbar mit Ablauf der Klagefrist, wenn gegen ihn keine Klagen erhoben worden sind, andernfalls (erst) mit Rechtskraft der (bei mehreren Klageverfahren: letzten) klageabweisenden gerichtlichen Entscheidung.
2. Mit der Durchführung eines festgestellten Planes wird in aller Regel dann im Sinne des § 17 Abs. 7 FStrG begonnen, wenn (nach außen erkennbare) Tätigkeiten zu seiner Verwirklichung entfaltet werden, wie etwa der planmäßige Grunderwerb, der Abbruch von Gebäuden, der Aushub einer Baugrube, die Verlegung von Rohrleitungen oder Ähnliches. Grundsätzlich nicht ausreichend sind nur verwaltungsinterne Maßnahmen, wie z. B. die Bauentwurfsplanung oder die Einstellung in die Finanzplanung.
3. Zur Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend eine vorzeitige Besitzeinweisung.